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Blutprobe verweigern in NRW: geht ab sofort
#1
Was paradox klingt, scheint neuerlich zu gehen. Offensichtlich meint die Justiz, dass die Polizei zukünftig nur noch auf richterliche Anordnung eine Blutprobe entnommen werden darf.

Zitat:Folgendes Szenario wirft nun nicht nur bei Polizisten, sondern auch beim Justizministerium in Düsseldorf Fragen auf: ein Unfall am späten Abend, reiner Blechschaden, nichts Schlimmes. Ein Polizeibeamter riecht jedoch bei einem der Autofahrer eine Alkholfahne. Der Fahrer verweigert indes den Atemtest, der Beamte will möglichst schnell Beweise sichern und setzt nun – notfalls auch mit Gewalt – die Entnahme einer Blutprobe durch. Das aber ist ein schwerwiegender Eingriff, den grundsätzlich nur ein Richter anordnen darf. Was nun?

Quelle:Der Westen

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#2
Zitat:Original von Doc
Was paradox klingt, scheint neuerlich zu gehen. Offensichtlich meint die Justiz, dass die Polizei zukünftig nur noch auf richterliche Anordnung eine Blutprobe entnommen werden darf.

Zitat:Folgendes Szenario wirft nun nicht nur bei Polizisten, sondern auch beim Justizministerium in Düsseldorf Fragen auf: ein Unfall am späten Abend, reiner Blechschaden, nichts Schlimmes. Ein Polizeibeamter riecht jedoch bei einem der Autofahrer eine Alkholfahne. Der Fahrer verweigert indes den Atemtest, der Beamte will möglichst schnell Beweise sichern und setzt nun – notfalls auch mit Gewalt – die Entnahme einer Blutprobe durch. Das aber ist ein schwerwiegender Eingriff, den grundsätzlich nur ein Richter anordnen darf. Was nun?

Quelle:Der Westen

Kopfschütteln

Dieses "Problem" gibt es schon etwas länger.
Die Betreffende Person wird dann zum Revier verfrachtet, ein Amtsarzt bestellt und einige Bundesländer haben extra für diesen Blutentnahme-Verweigerungsfall Richter, welche ausserhalb der Arbeitszeit richterliche Anordnungen vergeben.
Unser Edgar kann das mit dem juristischem Volltext sicherlich besser erklähren.

Die oberste Frage dabei ist:
Ist dieses Vorgehen ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht mit zugehöriger Selbstbestimmung mit zugefügtem vorsätzlichen Körperschaden (vorsätzliche Körperverletzung), oder obliegt dieses Vorgehen der Zwangsblutentnahme einer Vermeidung der Strafvereitelung im interesse des Volkes?

Menschenrechtverletzungen gibt es auch in Deutschland, wenn auch noch (zur Zeit) in sehr geringem Ausmass.

Grüsse vom OSC-Canibalisten, der den Rest "eigener Erfahrung in Bremen" wieder gelöscht hat.
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#3
Unglaublich, was sich die Justiz alles einfallen lässt, um Täter zu schützen! Wer säuft, muss laufen, da
gibts kein Pardon. Wann kommt man endlich von diesem unseligen Schutz der Täterpersönlichkeit weg?
Kein Wunder daß sich viele Autofahrer alkoholisiert ans Steuer setzen, die Justiz öffnet einem Täter
Tür und Tor um einer Strafvervolgung zu entgehen,

Gruss RainerR
RaRo
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#4
Zitat:Original von RainerR
Unglaublich, was sich die Justiz alles einfallen lässt, um Täter zu schützen! Wer säuft, muss laufen, da
gibts kein Pardon. Wann kommt man endlich von diesem unseligen Schutz der Täterpersönlichkeit weg?
Kein Wunder daß sich viele Autofahrer alkoholisiert ans Steuer setzen, die Justiz öffnet einem Täter
Tür und Tor um einer Strafvervolgung zu entgehen,

Gruss RainerR

YES RainerR,
lass den Amtsarzt ruhig dem (unschuldig) Verdächtigen Bluter 2 mal die Vene durchstossen und aufreissen, ohne das der Amtsarzt auch nur einen Tropfen Blut erhält.
Bei dem dritten Versuch verweigerte der Verdächtige den bescheuerten Zugriff.
Die Drecksau von Amtsarzt konnte nicht mal belanget werden.
Dafür durfte aber der Verdächtige Krankenhaustagegeld abdrücken.
Krankenhausbefund: Kein Alkohol oder sonstige Auffälligkeiten im Blut.
Der Polizist hatte sich "schlichtweg" geirrt (dessen schriftliche Angabe hinterher), als er vermeintlichen Alkohol bei dem Verdächtigen zu riechen glaubte und der Drecks-Alkohol-Schnelltest beim reinblasen (wegen Lungenschwäche konnte der "Überprüfte" nicht lange genug in das Röhrchen pusten) nichts anzeigte.

Es lebe der Staat mit seinen leiben Gesetzeshütern und Beamten.

Grüsse vom OSC-Canibalisten STRUPPI
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#5
Zitat:Original von RainerR
Wer säuft, muss laufen

Wer nur Quaddel schreibt, muss seinen Computer aus dem Fenster werfen.
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#6
Zitat:Original von Frank the Judge
Zitat:Original von RainerR
Wer säuft, muss laufen

Wer nur Quaddel schreibt, muss seinen Computer aus dem Fenster werfen.

--- nicht nur den Computer Dafür

Hallo-gruen Heinz
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#7
Hallo,

es handelt sich dabei um keine Änderung des Gesetzestextes, sondern nur um seine restriktivere Auslegung. Insbesondere was die Anordnungsbefugnis der Polizeibeamten im Rahmen ihrer Eigenschaft als Ermittlungspersonen betrifft. Hintergrund: Rufbereitschaften von der Staatsanwaltschaft und der Justiz gibt es nun nahezu in jeder Stadt, dadurch engt sich der Begriff der "Gefahr im Verzuge" zeitlich stark für die Polizei ein und bezieht sich - abhängig von den Absprachen mit der Staatsanwaltschaft und der Jusitz - auf vermutlich wenige Stunden, wenn überhaupt. Nur damit das hier richtig verstanden wird: an der Maßnahme als solches ändert sich für den Betroffenen im Fall der Fälle nichts, die Blutprobe wird durchgeführt. In den Fällen einer besonderen Dringlichkeit kann sogar von der Anordnung durch den Richter abgesehen werden, dann nämlich, wenn der zeitliche Verzug die Beweiserheblichkeit einer zweiten Blutprobe infrage stellt. Für die Polizeibeamten ändert sich nur etwas, wenn der engere Grundsatz der Gefahr im Verzuge ohne stichhaltige Begründig mißachtet wird.


Gruß

Peter
Peter 01
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#8
Was ist denn wenn ich nüchtern bin. Ich werde angehalten und der Alkoholtester
zeigt einen falschen oder kein Wert an. Ich beteure aber das ich nichts getrunken habe.
Die nehmen mich mit und zapfen mir Blut ab und nix iist drin. Ist das nicht Körperverletzung Frage
oder dürfen die mich, ohne mit dem Bluttester getestet zu habe, sofort mitnehmen Frage
Mit freundlichen Grüßen
           Stephan      [img]/userfiles/dakota v8/wolf.gif[/img]



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#9
Hier das schriftliche Urteil und der Fall.

Sinngemäß liest sich das so:

Normale Alkohlkontrolle - keine Gefahr im Verzug - keine Blutentnahme ohne richterliche Anordnung - sonst Beweiserhebungs und -verwertungsverbot.
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#10
Ich habe mir das jetzt durchgelesen. Nachdem ich mein Schwindelanfall überwunden
habe, habe ich nicht viel verstanden.
Was heißt jetzt "keine Gefahr im Verzug"?
Was heißt "sonst Beweiserhebungs und -verwertungsverbot"
Ich verstehe das so. Wenn man an mir, gegen meinem Willen, eine Blutabnahme vornimmt,
ohne richterliche Genemigung, ist dann die Blutabnahmen nicht vor Gericht relevant,
wenn "keine Gefahr in Verzug" vorliegt. haarsträubend Grübeln Grübeln
Da soll mal einer durchblicken haarsträubend Grübeln
Mit freundlichen Grüßen
           Stephan      [img]/userfiles/dakota v8/wolf.gif[/img]



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