Ein paar Neuerungen zur Umweltprämie. Hier alle Infos:
Umweltprämie
Das Bundeskabinett hat am 27.01.2009 die Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen beschlossen. Ab sofort können deshalb beim BAFA die Anträge auf Gewährung der Umweltprämie in Höhe von 2500 Euro gestellt werden. Die Richtlinie steht auf der Internetseite des BAFA (
http://www.bafa.de) zur Verfügung. Im Zusammenhang mit der Antragstellung sind insbesondere die nachfolgend aufgeführten Punkte zu beachten:
Neues Verfahren – erst ab dem 30.März!
Am 30. März 2009 wird ein neues Verfahren zur Beantragung der Umweltprämie eingeführt. Ab diesem Zeitpunkt kann der Antrag auf Gewährung der Umweltprämie mit einem vom BAFA erst noch zu konzipierenden Antragsformular allein mit Vorlage der Kopie eines rechtsverbindlichen Kaufvertrages beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gestellt werden. Auf diese Weise können sich Antragsteller einen Platz in der Bearbeitungsschlange reservieren. Es bleibt aber dabei, dass die Prämie erst dann ausgezahlt werden wird, wenn die Zulassung des Neufahrzeugs sowie die Verschrottung des Altfahrzeugs erfolgt ist und beides nachgewiesen wird.
Antragstellung bis zum Inkrafttreten des Neuen Verfahrens
Bitte beachten Sie: Aufgrund der notwendigen technischen Anpassungen kann das neue Verfahren erst zum 30. März 2009 in Kraft treten. Für die Antragsteller heißt das: Bis einschließlich zum 29.03.2009 müssen die Anforderungen den alten Anträgen entsprechen, d. h. die Antragstellung kann erst nach Zulassung des Neufahrzeugs erfolgen. „Reservierungsanträge“ nach dem neuen Verfahren sind also bis dahin nicht möglich: Vorher für das neue Verfahren gestellte Anträge können nicht bearbeitet werden, sondern werden an den Antragsteller zurückgeschickt. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird rechtzeitig auf seiner Internetseite über Einzelheiten des neuen Verfahrens informieren.
Antragsberechtigt
Antragsberechtigt sind Privatpersonen. Der Antragsteller/die Antragstellerin muss Halter des verschrotteten Altfahrzeugs gewesen sein. Dies muss sich aus der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ergeben. Auf ihn muss auch das von ihm neu erworbene Fahrzeug zugelassen sein (Personenidentität). Hiervon können keine Abweichungen zugelassen werden.
Antragsformular
Der Antrag ist ausschließlich unter Verwendung des offiziellen Antragsvordrucks zu stellen. Dieser Antragsvordruck kann von der Internetseite des BAFA
http://www.bafa.de heruntergeladen werden.
Einreichung der Antragsunterlagen beim BAFA
Der Antrag ist im Original mit den vorgeschriebenen Nachweisen ausschließlich an die auf dem Antragsvordruck angegebene Anschrift zu senden. Der Antrag kann auch durch einen Händler eingereicht werden. Der Antrag muss allerdings in jedem Fall auf den Antragsberechtigten ausgestellt und von diesem unterschrieben sein. Eine Bescheidung erfolgt nur gegenüber dem Antragsberechtigten. Die Antragstellung mit Fax oder E-Mail ist ausgeschlossen.
Vollständigkeit des Antrags
Der Antrag kann nur zusammen mit allen vorgeschriebenen Nachweisen gestellt werden. Der Antrag muss vollständig ausgefüllt und mit den vorgesehenen Unterschriften versehen werden. Nur vollständige Anträge können bei der Reihenfolge für die Bearbeitung der Anträge berücksichtigt werden. Unvollständige Anträge können an den Antragsteller/die Antragstellerin zur Vervollständigung zurückgeschickt werden.
Nachweise
Dem Antrag sind unbedingt die nachfolgend genannten Nachweise beizufügen:
* Verwertungsnachweis nach § 15 der Zulassungsverordnung, der durch den Betreiber eines anerkannten Demontagebetriebs gemäß Altfahrzeugverordnung ausgestellt wurde.
* Nachweis der Außerbetriebsetzung des Altfahrzeugs durch Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) mit dem Vermerk der Zulassungsbehörde über die Außerbetriebsetzung und Original der entwerteten Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief).
* Nachweis der Zulassung des Neufahrzeugs auf den Antragsteller/die Antragstellerin durch Kopien der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief).
* Kopie der Rechnung beziehungsweise des Leasingvertrags für den Erwerb des Neufahrzeugs.
* Bei Jahreswagen von Werksangehörigen der Kfz-Hersteller eine Bescheinigung des Kfz-Herstellers, das der Pkw zum Zeitpunkt des Kaufs auf einen 'Werksangehörigen/eine Werksangehörige zugelassen war.
Nur Anträge mit diesen Unterlagen sind vollständig und können bei der Reihenfolge für die Bearbeitung der Anträge berücksichtigt werden.
Auszahlung
Eine Auszahlung der bewilligten Zuwendung kann erst nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Investitions- und Tilgungsfonds" (ITFG) beziehungsweise nach Verabschiedung des dafür vorgesehenen Nachtragshaushalts erfolgen. Dies wird voraussichtlich nicht vor März 2009 der Fall sein. Die vorgesehenen Finanzmittel für die Verteilung der Zuwendungen betragen insgesamt 1,5 Milliarden Euro und stellen die Obergrenze dar. Die Mittelverteilung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel und erfolgt erschöpfend nach der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge (Windhundverfahren) im BAFA. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung.
Altfahrzeug
Es muss sich um einen Personenkraftwagen handeln. Die Verschrottung des Altfahrzeugs muss zwischen dem 14.01.2009 und dem 31.12.2009 erfolgen. Als Zeitpunkt der Verschrottung gilt das im Verwertungsnachweis für die Überlassung des Fahrzeugs an den anerkannten Demontagebetrieb aufgeführte Datum. Eine Liste der anerkannten Demontagebetriebe finden Sie auf der Internetseite der GESA (Die Gemeinsame Stelle Altfahrzeuge). In dem dafür vorgesehenen Feld auf dem Antragsformular muss durch den Betreiber eines anerkannten Demontagebetriebs durch Unterschrift und Stempel bestätigt sein, dass die Restkarosse einer Schredderanlage zugeführt wird. Die Erstzulassung muss mindestens neun Jahre vor dem Zeitpunkt der Verschrottung erfolgt sein. Das Fahrzeug muss – zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Verschrottung – für die Dauer von mindestens einem Jahr durchgehend auf den Namen des Antragstellers/der Antragstellerin in Deutschland zugelassen sein. Hiervon können keine Abweichungen zugelassen werden.
Neufahrzeug
Es muss sich um einen Personenkraftwagen handeln, der hinsichtlich seiner Schadstoffemissionen mindestens die Anforderungen der Emissionsvorschrift Euro 4 erfüllt. Erwerb und Zulassung des Fahrzeugs muss zwischen dem 14.01.2009 und dem 31.12.2009 erfolgen. Als Neufahrzeuge im Sinne der Richtlinie gelten auch Jahreswagen. Ein solches Fahrzeug darf – zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Zulassung auf den Antragsteller/die Antragstellerin – längstens ein Jahr einmalig auf einen Kfz-Hersteller, dessen Vertriebsorganisationen oder dessen Werksangehörigen, einem Kfz-Händler, eine herstellereigene Autobank, ein Automobilvermietungsunternehmen oder eine Automobilleasinggesellschaft zugelassen gewesen sein.
Ansprechpartner
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Referat 421
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn
Telefon: 030 346 465 470
Zur Kontaktaufnahme mit E-Mail benutzen Sie bitte die Möglichkeit unter dem Menü Kontakt.