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Rote Blinker und TÜV - Druckversion

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+--- Thema: Rote Blinker und TÜV (/showthread.php?tid=72071)

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- MrGreen - 05.07.2013

Zitat:Also für Fahrzeuge mit EZ nach 1970 ohne Ausnahmegenehmigung mit roten Blinkern herumfahren ist nicht. Kopfschütteln


Und auch nicht für Fahrzeuge vor 1970 ohne Ausnahmegenehmigung.....


- Vette58 - 05.07.2013

Ich habe keine Ausnahmegenehmigung und auch rote Blinker. Vollabnahme wurde beim Import beim TÜV gemacht.

Gruß
Uli


- smartie - 05.07.2013

Habe eine Ausnahmegenehmigung für die rote Blinker. Wie der Importeur diese bekommen hat, interessiert mich auch weniger. Habe auch schon mehrmals neuen TÜV bekommen.
Ist also auch mit nem BJ2000 kein Nogo. Kann aber auch sein, das diese kein Bestand hat, wenn sich mal jemand näher damit beschäftigt, aber ich habe eine.


- MrGreen - 05.07.2013

Zitat:Original von Vette58
Ich habe keine Ausnahmegenehmigung und auch rote Blinker. Vollabnahme wurde beim Import beim TÜV gemacht.

Gruß
Uli



Heisst das dann zwangsläufig das es korrekt und legal ist?

Natürlich fahren viele so, und sicher sind auch viele so durch den Tüff "gerutscht. Korrekt ist es deswegen trotzdem nicht. Und im schlimmsten bzw. Schadenfall Verlust der Betriebserlaubnis mit allen Konsequenzen (wenn es jemandem auffällt). Muss halt jeder selber wissen ob er das riskiert.


- C1-Matthias - 05.07.2013

Nochmal, wenn Ausnahmegenehmigung dann erst ab 1970! >>klick

Gruß
Matthias


- mark69 - 05.07.2013

Zitat:Original von MrGreen

Heisst das dann zwangsläufig das es korrekt und legal ist?

Das nicht, aber wenn es im Gesetz so steht.

Schau' mal in den Text der StVZO unter §72 Übergangsbestimmungen, da steht direkt als erstes, dass für Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten der aktuellen Fassung erstmalig zugelassen wurden, die zum Zeitpunkt ihrer Zulassung geltenden Vorschriften anzuwenden sind.

https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__72.html

Für mich als Nichtjurist bedeutet das, daß für diese Fälle keine Ausnahmegenehmigung notwendig ist, weil die alte Fassung der StVZO gilt, und vor 1970 rote Blinker erlaubt waren.


- MrGreen - 05.07.2013

Naja, das ist so eine Art Pipi Langstrumpf Interpretation, "wie es mir gefällt" .... Zwink

-Ist nicht die StvZo anwendbar, sondern die FZV in der jeweils gültigen Ausgabe
-Das ist kein "Gesetz"

aber konkret:

-Die Aussage "vor 1970 waren rote Blinker erlaubt" ist schlichtweg falsch

Korrekt ist (und das wurde ja nun schon 15745823 Mal gepostet) , das bei Fahrzeugen vor Bj. 1970 eine Ausnahmegenehmigung (in aller Regel) erteilt WIRD, für Fahrzeuge nach 1970 KANN sie erteilt werden.

Und JEDE Ausnahmegenehmigung MUSS in den Papieren eingetragen sein, period. Ich frage mich warum diese Tatsache hier hartnäckig ignoriert wird....


- sihui - 05.07.2013

Ich finde diese Ausführungen zum Thema rote Blinker immer wieder interessant und manchmal sogar amüsant, zumal es noch nie eine endgültige und belastbare finale Lösung gegeben hat: denn der Begutachter/Prüfer entscheidet nun mal final, wie er mit dem jeweiligen Thema umgehen möchte ...
Als ich vor zwei Jahren meine 78er durch die Vollabnahme und TÜV und H-Zulassung gebracht habe hatte ich auch vorher alle Threads in diesem Forum durchgelesen und mich dann letztendlich für eine Schalterlösung entschieden: fünf Kippschalter schalten von US auf deutsche Beleuchtung und umgekehrt um. Wenn jetzt beim nächsten HU-Termin irgendein Prüfer es gerne "anders" haben möchte verschwinde ich für wenige Minuten und mache "klick" huahua

Gruß, Sigi


- MrGreen - 05.07.2013

Zitat:Original von sihui, zumal es noch nie eine endgültige und belastbare finale Lösung gegeben hat: denn der Begutachter/Prüfer entscheidet nun mal final, wie er mit dem jeweiligen Thema umgehen möchte ...


Es hat schon immer, und auch heute, eine verbindliche Vorschrift gegeben, diese ist nachzulesen in der FZV , bzw. den anhängenden Verfahrensvorschriften. Und diese hat sich auch beim Thema rote Blinker schon seit zig-Jahren nicht geändert.
Und an diese hat sich auch jeder Prüfer zu halten. "Final" entscheidet zudem auch nicht der Prüfer, sondern die Zulassungsstelle, denn diese erteilt ja schliesslich die Ausnahmegenehmigung. Der Prüfer gibt lediglich die Empfehlung das eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden sollte oder eben nicht.

Amüsant (oder besser traurig) ist lediglich das vielen Prüfern die Vorschriften nicht bekannt sind, bzw. das sich diese ihre eigene Welt basteln. Leider wird dies immer wieder gefördert von Leuten die persönliche aufgeschnappte Falschaussagen wie "Es gibt eine Umrüstungspflicht" oder gar "Rote Blinker werden nicht mehr eingetragen" als allgemeingültiges "Recht" publizieren


- Goofy - 05.07.2013

Der Prüfer nimmt nur die technische Prüfung am Fahrzeug vor, beurteilt ob diese technisch unbedenklich sind, daraufhin erstellt er ein technisches Gutachten.
Die Zulassungsstelle prüft dann, ob das - was laut diesem Gutachten für unbedenklich angesehen wurde - auch im Einklang mit den geltenden Zulassungsvorschriften ist.
Wird dies so gesehen, gibt die Zulassungsstelle eine Empfehlung an die zuständige Verwaltungsstelle des Landes , diese erteilt dann die Ausnahmegenehmigung, die schussendlich von der Zulassungsstelle eingetragen wird.

Diese Infos sind zwar schon ein paar Jahre alt, werden sich aber vom Ablauf kaum geändert haben.

Gruß Thomas


@Edit wollte noch erwähnen, dass bei einem Umzug in ein anderes Bundesland diese Ausnahmegenehmigungen auch aufgehoben werden können.
Ist mir beim Umzug von RLP nach Hessen so ergangen, der damalige technische Leiter der Zulassungsstelle sagte mir nach langer Diskussion frech ins Gesicht: "Was in RLP erlaubt wurde interessiert uns nicht, wir sind hier in Hessen und da tragen wir nur ein, was das Regierungspräsidium in Kassel absegnet und die segnen nur ab was wir (die Zulassungsstelle) denen empfehlen."

Ich könnte heute noch aus der Hose springen, wenn ich an seinen Überheblichen Gesichtsausdruck denke. Motzen